Import von Fahrzeugen nach Österreich

Allgemeines:

Es ist zu beachten, dass die Fahrzeuge in technischer Hinsicht den österreichischen Bestimmungen entsprechen. So werden in Österreich nur mehr Personenkraftwagen genehmigt, wenn sie der geltenden Abgasnorm entsprechen. Von der Kfz-Landesprüfstelle kann auch die Beibringung eines Technischen Datenblattes (auch genannt Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Abgas- und Bremsgutachten) verlangt werden. Erhältlich ist dies beim Generalimporteur der jeweiligen Automarke. Die Kosten dafür differieren, Durchschnitt: EUR 130,00

Empfehlung:
Sobald Sie wissen, welches Kfz Sie importieren wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kfz-Landesprüfstelle um abzuklären, welche Unterlagen Sie beibringen müssen, um das Verfahren für die Einzelgenehmigung einzuleiten. Abhängig vom Alter des KFZ oder von der Type oder vom Herkunftsland gibt es unterschiedliche Vorgaben zu beachte.

Abholung des Fahrzeuges:

Der Händler muss Ihnen eine Reihe von Papieren ausfolgen, die Sie auch bei der Genehmigung zur Zulassung bei der zuständigen Kfz-Landesprüfstelle vorlegen müssen.

1. Rechnung oder Kaufvertrag
2. Fahrzeugpapiere

ausländisches Genehmigungsdokument im Original (Kfz-Brief, z.B. Typenschein) bzw. COC-Papier (= Certificate of Confirmity / Übereinstimmungsbescheinigung). Diese wird ausgestellt, wenn für das Kfz eine EU-Betriebserlaubnis  besteht, ab Baujahr 1996 haben alle Kfz eine Gesamterlaubnis für den EU-Bereich).

3. Garantiekarte ausgefüllt
4. Serviceheft
5. Betriebsanleitung
6. Ausländisches Überstellungskennzeichen

sollte als Serviceleistung vom ausländischen Händler besorgt werden, oder Überstellungskennzeichen (grün). Diese kann man sich auch beim Händler vor Ort besorgen lassen. (Achtung: im Inland besorgte Überstellungskennzeichen können zu Problemen im Ausland führen. So ist beispielsweise die Überstellung von Deutschland nach Österreich mit einem österreichischem Überstellungskennzeichen verboten!) Zulassungsstellen Ihres Wohnsitzes finden Sie unter http://www.vvo.at/nav/frmset_auto.htm

Fahrzeugüberstellung:

Man besorgt sich (am besten über den Händler, falls möglich) im Ausland ein Überstellungskennzeichen. Ausländische Überstellungskennzeichen gelten in Österreich entsprechend ihrer Gültigkeit (und Dauer) nach ausländischem Recht. Die Überstellungskennzeichen sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (ev. Magistraten, Verkehrsämtern in größeren Gemeinden) abzugeben.

Fahrzeuggenehmigung:

NEU seit 1.7.2007: Das Fahrzeug sollte über ein COC-Papier oder eine diesem gleichwertiges Dokument (z.B. entsprechender Eintrag im ausländischen Genehmigungspapier) verfügen, man muss beim Generalimporteur einen Antrag auf Eintragung der Fahrzeugdaten in eine so genannte Genehmigungsdatenbank stellen.

Finanzamt:

In Österreich sind folgende Eingangsabgaben beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu entrichten (Formular NoVA 2):

Bei Pkw, Kombi und Wohnmobilen, unabhängig ob Neu- oder Gebrauchtwagen, die Normverbrauchsabgabe entsprechend den Norm-Verbrauchswerten.

Als Bemessungsgrundlage gilt der ausländische Kaufpreis: -   Liegt eine saldierte Händlerrechnung (MWSt ausgewiesen) vor, so kommt als Berechnungsbasis der Kaufpreis abzüglich der MWSt-Komponente zum Tragen.

Seit 1. Juni 1996 wird die NoVA nach den neuen EU-Richtlinien 80/1268 EWG, dem Durchschnittsverbrauch nach der MVEG-Norm (Motor-Vehicle-Emission-Groups) berechnet. Bei den in der Eurotax-Liste erfassten Kraftfahrzeugen ist der NoVA-Satz bereits errechnet.

Formel zur Berechnung des Steuersatzes:

(Hubraum  minus 100) x 0,02  = Prozentsatz für Motorräder (Normverbrauch minus 3) x 2 = Prozentsatz für PKW Der maximale Steuersatz der NoVA beträgt 16 % Bei Neufahrzeugen sind neben der Nova noch 20%  Erwerbssteuer vom Rechnungsbetrag zu bezahlen. Achtung: Der Rechnungsbetrag ist immer ein Nettobetrag, wenn das Auto von einem EU-Land in ein anderes importiert werden soll, und es sich um einen Neuwagen handelt. (Begründung: Bei Neuwagen fällt nach geltendem Gemeinschaftsrecht bei einem Eigenimport die Mehrwertsteuer nicht im Kaufland, sondern im Einfuhrland an).

Beispiel:

Neuwagen - Netto Kaufpreis EUR
21.802,00
NoVA Satz 10 % EUR
2.180,20
20% vom NoVA Satz EUR
436,04
20% vom Netto Kaufpreis EUR
4.360,40

Die Einfuhrumsatzsteuer ist zwingend in Österreich zu entrichten. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt (siehe: http://www.help.gv.at)

Anmeldung

Um nun für das Fahrzeug ein Kennzeichen zu bekommen, müssen Sie - genau so wie bei jedem im Inland gekauften Fahrzeug - eine Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle aufsuchen. Zulassungsstellen in Österreich: http://www.vvo.at/nav/frmset_auto.htm Für die Anmeldung benötigen Sie:

1. Formblatt zur Anmeldung eines Kraftfahrzeuges
2. Bestätigung über eine in Österreich abgeschlossene Haftpflichtversicherung
3. Einzelgenehmigung oder Bestätigung für die Zulassung oder Typenschein
4. Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde (Besitznachweis)
5. Meldezettel
6. Bestätigung des Finanzamtes,

dass keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen. Das ist dann der Fall, wenn der Erwerbsvorgang beim Finanzamt angezeigt wurde (NOVA und 20% Einfuhrumsatzsteuer). Nun erhalten Sie das amtliche Kennzeichen. Gibt es nur eine Interims-Bestätigung (bei Einzelgenehmigung), ist im Zulassungsschein vermerkt, dass die Zulassung auf 18 Monate befristet ist. Innerhalb von 18 Monaten erhalten Sie die endgültige Einzelgenehmigung zugesandt. Mit dieser müssen Sie nun neuerlich zur Zulassungsstelle gehen, wo dann die Befristung im Zulassungsschein gestrichen wird bzw. die Eintragung in die Einzelgenehmigung vorgenommen wird.

Neu seit 1.7.2008:

Bonus-Malus-Berechnung der NoVA
Die NoVA wird seit 1. Juli 2008 (mit einer seit 18.06.0209 in Kraft getretenen Abänderung) neu berechnet:

Das Grundrechenmodell bleibt:
Benzinfahrzeuge: (durchschnittlicher Normverbrauch - 3) x 2 = NoVA-Prozentsatz (kaufmännische Auf- u. Abrundung, jedoch max. 16 %)
Dieselfahrzeuge: (durchschnittlicher Normverbrauch - 2) x 2 = NoVA-Prozentsatz (kaufmännische Auf- u. Abrundung, jedoch max. 16%)

Bemessungsgrundlage:
siehe Eigenimport (faktisch ist es meist der Kaufpreis, im Fall einer Händlerrechnung sogar nur der Nettokaufpreis)

1. Abgezogen wird der CO² - Bonus in der Höhe von € 300,-
Voraussetzung: CO²-Ausstoß unter 120 g
2. Hinzu kommt der CO²-Malus in der Höhe von € 25,-/(übersteigender) g. Voraussetzung: CO²-Ausstoß über 180 g

Achtung: Ab dem 1. Jänner 2010 ist die Malusgrenze statt 180 g/km 160 g/km.

Hinzu kommt jedenfalls die MWSt in der Höhe von 20 % auf die berechnete Summe

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